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Schulordnung Förderschulen
§ 20a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe
Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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